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OLG Hamm Urteil vom 18.03.2002 - 22 U 86/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Die ungesicherte Erschließung eines Hausgrundstücks stellt einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar.

2. Wird die Erschließung dadurch ungesichert, dass die mit einem Haus bebaute Teilfläche eines Grundstücks verkauft wird, die über die verbleibende Restfläche abwassermäßig erschlossen ist, so liegt der Mangel bereits bei Vertragsschluss vor.

 

Normenkette

BGB § 459 a.F., § 463 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 504/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten i.Ü. das am 10.3.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 7.936,41 EUR nebst 4 % Zinsen aus 7.834,53 EUR seit dem 30.12.1998 und aus weiteren 101,88 EUR seit dem 8.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der den Klägern daraus entsteht, dass die Grundstücksentwässerung von dem Haus … in … verlegt werden musste, insbesondere die Kosten der hierfür erforderlichen öffentlichen Straßenausbesserungsarbeiten, soweit sie den Klägern belastet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten zu 38 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 57 % und die Beklagten zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 20.000 EUR

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO (a F.) abgesehen.

 

Gründe

A. Die Beklagten waren Eigentümer eines zwischen der …-Straße und der …-Straße gelegenen Grundstücks. Aus diesem Grundstück verkauften sie durch notariellen Kaufvertrag vom 20.4.1998 eine ...

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