Leitsatz (amtlich)
Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.
Normenkette
BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 302 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 4 O 36/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.5.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt für Angehörige von Heilberufen die Abrechnung von Vergütungen für erbrachte Leistungen gegen Krankenkassen, Ersatzkassen und u.a. auch ggü. den Leistungsträgern von Sozialleistungen gem. § 11 SGB I.
Zu diesem Zweck schloss sie mit der späteren Insolvenzschuldnerin am 29.12.2003 einen Vertrag, in dessen § 6 eine Forderungsabtretung vereinbart wurde. Für uneinbringliche Forderungen wurde eine Rückabtretung vorgesehen.
Dieser Vereinbarung entsprechend übergab die spätere Insolvenzschuldnerin auch die Abrechnungsunterlagen für Pflegeleistungen von August 2004 bis November 2004 an die Klägerin, die die Forderungen unter Hinweis auf eine erfolgte Abtretung gegenüber gesetzlichen Pflegeversicherungen und Leistungsträgern der Sozialleistungen geltend machte. Die Klägerin zahl...