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OLG Hamm Urteil vom 17.08.1993 - 27 U 144/92

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 15.04.1992; Aktenzeichen 21 O 366/91)

 

Tenor

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15. April 1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen – das vorgenannte Urteil abgeändert und neu gefaßt.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu Händen seines Prozeßpflegers unter Einschluß des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages insgesamt 29.997,53 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit dem 1. Mai 1991 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 67 % und die Beklagten 33 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 54 % und den Beklagten zu 46 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 21. Juli 1985 geborene Kläger begehrt Ersatz vermehrter Bedürfnisse für die Zeit von Juli 1989 bis einschließlich Dezember 1990 anläßlich seines Verkehrsunfalls vom 16. Januar 1989 auf der Straße innerorts von …, für dessen Folgen die Beklagten voll einzustehen haben.

Der Kläger erlitt im wesentlichen eine Querschnittslähmung ab dem 8./9. Brustwirbelkörper mit Blasen- und Mastdarmlähmung sowie ein Schädelhirntrauma. Er ist unfallbedingt auf einen Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen. Sein Behinderungsgrad beträgt 100 %. Er wird von seinen Eltern – vornehmlich der Mutter – betreut und besucht die … Tagesstätte in …. Vom 2. bis zum 13. Juli 1990 fand eile Nachbehandlung in der Rehabilitationsklinik … statt.

Den Mehrbedarf für seine verletzungsabhängige Pflege hat der Kläger unter Zugrundelegung des Gehalts einer Krankensc...

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