Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 17.05.2001 - 27 U 209/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

›1. Die materielle Rechtsfrage einer Haftung eines deutschen Skiläufers für einen im Ausland (hier: Italien) einem deutschen Staatsbürger zugefügten Schadens ist nach materiellem deutschen Recht zu entscheiden.

2. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln). Danach ist beim Abfahren das Sichtfahrgebot zu beachten und darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung an andere noch sicher ausgewichen oder notfalls auch angehalten werden kann. Den Regeln der Wartepflicht unterliegt nur derjenige, der sich aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3 genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf den unterhalb Fahrenden achten und diesem ggf. ausweichen muß.

Die Feststellung eines Schuldvorwurfes gegen den Anfahrenden setzt voraus, dass dieser das Vorrecht wahrnehmbarer, fahrender und in Annäherung befindlicher Skiläufer mißachtet hat.

3. Bei einem Skiunfall scheidet ohne konkrete objektivierbare Anknüpfungspunkte eine sachverständige technische Verlaufsanalyse regelmäßig zur Klärung des Herganges aus.‹

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 548/99)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen, insgesamt vollen Ersatz ihres materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für ihren gesamten Schaden aus einem Skiunfall, der sich am 9.4.1992 auf einer Skipiste des Monte Della Neve Livigno in Italien ereignete. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat - nach Kürzung bei den Krankenhauskosten - zwei Drittel des geltend gemachten Schadens reguliert. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darum, ob die Klägerin sich ein ihre Ansprüche um ein Drittel minderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen muss.

Am Unfalltag gegen 15:00 Uhr fuhr die Klägerin als Mitglied einer neben ihr aus ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Neffen bestehenden Skiläufergruppe auf besagter Piste zu Tal. Kurz vor Erreichen der späteren Unfallstelle machte die Gruppe am - talwärts gesehen - linken Pistenrand oberhalb einer Kante, jenseits derer die Piste deutlich steiler als zuvor in eine Mulde führt, eine Pause. Kurz nachdem die Gruppe mit der Klägerin in zweiter Position hinter ihrem Ehemann wieder in die Piste eingefahren war, kam es unterhalb der vorgenannten Pistenkante zwischen dem ebenfalls auf Skiern zu Tal fahrenden Beklagten und der Klägerin zu einer Kollision, bei der diese schwerste Verletzungen davontrug.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit in sogenannter "Schuss-Haltung" die Piste heruntergefahren, weil er sich mit dem ihn begleitenden Zeugen S. ein Rennen geliefert habe. Sie selbst sei mit der Gruppe erst schräg abwärts in die Piste eingefahren, nachdem sie sich vergewissert gehabt habe, dass dadurch keine von oben herannahenden Skifahrer gefährdet würden. Der Beklagte hat eine unangemessene Geschwindigkeit bei seiner angeblich "wedelnd" durchgeführten Abfahrt in Abrede gestellt und der Klägerin als Mitverschulden vorgeworfen, entgegen der FIS-Regel Nr. 5 ohne ausreichende Vergewisserung hangaufwärts von der Gefahrlosigkeit in die Piste eingefahren zu sein. Die Sicht aufeinander sei für beide Seiten in gleicher Weise gegeben bzw. nicht gegeben gewesen.

Das Landgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil der hauptsächlich auf Zahlung von 148.553,41 DM und Feststellung voller Ersatzpflicht für den aus dem Skiunfall vom 9.4.1992 entstandenen Schaden gerichteten Klage stattgegeben. Auf den Einspruch des Beklagten hat es nach Vernehmung der übrigen Mitglieder der Gruppe, zu der die Klägerin gehörte, sowie des Begleiters S. des Beklagten als Zeugen mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil sein Versäumnisurteil teilweise abändernd den Zahlungsantrag für dem Grund nach gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsausspruch präzisierend erneuert. Es hat die Körperverletzung durch den Beklagten als grob fahrlässig bis an die Grenze des bedingten Vorsatzes erachtet, indem der Beklagte in - durch das Zeugnis seines Begleiters S. bewiesener - Schussfahrt in eine für ihn nicht einsehbare Hangmulde eingefahren sei. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der Klägerin nicht erwiesen, nachdem die Gruppe, der der Beklagte angehörte, im langsameren und für ihre, der Klägerin, Einfahrt ungefährlichem Wedeltempo die Piste herabgekommen sei, so dass die Klägerin bei ihrem Anfahrentschluss nicht damit habe rechnen müssen, dass sich einzelne Fahrer daraus plötzlich in Schussfahrt überwechselnd lösen würden. Der Vorwurf eines Mitverschuldens aufgrund einer entgegen den FIS-Regeln durchgeführten Querfahrt greife schon deshalb nicht, weil eine solche Fahrt mit den Aussagen der zur Gruppe der Klägerin gehörenden, gleichwohl glaubwürdigen Zeugen auszuschließen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er hält an dem Vorw...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Straßenverkehrsrecht : Wer haftet bei Unfällen zwischen Radfahrern und Fußgängern?
Businessmann Stadt Fahrrad Rad ökologisch Nachhaltigkeit
Bild: AdobeStock

Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern häufen sich. Was gilt rechtlich im Verhältnis Fahrradfahrer/Fußgänger? Welche Rechte und gegenseitigen Pflichten sind zu beachten und wer haftet für Schäden?


OLG Frankfurt: Mitschuld für Polizisten, die einen Verkehrsunfall sicherten
Autobahn rasende Autos
Bild: Haufe Online Redaktion

Drei Polizisten, die zufällig vor Ort waren, hatten spontan eine Unfallstelle auf der Autobahn abgesichert. 30 Minuten später ereignete sich ein zweiter tragischer Unfall. Warum die Polizisten eine Mitschuld tragen.


OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis bei Unfall unter Alkoholeinfluss
Krankenwagen
Bild: Haufe Online Redaktion

Ist an einem Verkehrsunfall ein unter Alkoholeinfluss stehender Kfz-Führer beteiligt, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war, wenn ein nüchterner Fahrer angemessener hätte reagieren können.


Haufe Shop: Praxishandbuch Wohnungseigentum
Praxishandbuch Wohnungseigentum
Bild: Haufe Shop

In diesem Buch finden Sie als Eigentümer und Eigentümerin rechtliches Wissen zum Thema Immobilien - von den Grundbegriffen des Wohnungseigentums bis zum Verwaltungsbeirat. Praktische Anleitungen helfen, Ihre Rechte und Pflichten stets problemlos wahrzunehmen.


OLG Hamm 13 U 81/08
OLG Hamm 13 U 81/08

  Verfahrensgang LG Essen (Entscheidung vom 07.04.2008; Aktenzeichen 2 O 378/07)   Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren