Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 21.05.1974; Aktenzeichen 9 O 219/74) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landesgerichts Bielefeld vom 21. Mai 1974 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– DM, die auch durch Bank- oder Sparkassenbürgerschaft erbracht werden kann, abwenden.
Tatbestand
Am 15. Dezember 1972 verursachte der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, in … einen Unfall. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte zu 2) diesen Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Die Mutter des Beklagten zu 2), die auf dem Beifahrersitz seines Pkw's saß, wurde bei dem Unfall erheblich verletzt, so daß sie vom 15. Dezember 1972 bis zum 2. Februar 1973 arbeitsunfähig war.
Die Mutter des Beklagten zu 2) ist bei der Klägerin beschäftigt. Dieser entstanden für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Mutter des Beklagten zu 2) durch Fortzahlung des Lohnes und der Sozialbeiträge folgende Kostens
Fortgezahlter Lohn |
1.256,32 DM |
Sozialversicherung |
178,55 DM |
Urlaubslohn |
107,34 DM |
Urlaubsgeld |
30,– DM |
insgesamt |
1.572,21 DM. |
Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr stehe gemäß § 4 Lohnfortzahlungsgesetz –LFZG– wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung gegen die Beklagten ein Ersatzanspruch zu. Der Übergang dieser Ersatzforderung, sei nicht in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG sei nicht entsprechend anzuwenden, weil der mit dieser Rechtsnorm verfolgte Schutzzweck im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Regreßanspruch bedeute f...