Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 07.08.2006; Aktenzeichen 3 O 568/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. August 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.496,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2005 sowie weitere 699,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen xxx Ansprüche auf Rückgewähr von 45.496,51 EUR aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten im Zeitraum vom 05.10.2004 bis 23.11.2004. Das Insolvenzverfahren ist auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 14.12.2004 hin durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder am 03.02.2005 eröffnet worden.
Die Beklagte war wesentlicher Lieferant der Schuldnerin und stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihr. Spätestens seit Mitte 2003 leistete die Schuldnerin Zahlungen im Wesentlichen nur noch mit einer Verzögerung von 3 bis 5 Monaten. Dadurch ergaben sich erhebliche Zahlungsrückstände, die bis zum Insolvenzantrag nicht mehr zurückgeführt werden konnten. Zur Insolvenztabelle meldete die Beklagte noch offene Verbindlichkeiten in Höhe von 102.802,68 EUR angemeldet. Wegen der Einzelheiten zum Verlauf der Verbindlichkeiten wird auf ...