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OLG Hamm Urteil vom 16.06.1994 - 6 U 227/93

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 27.09.1993; Aktenzeichen 15 O 246/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. September 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall Versicherungsleistungen erbracht und nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin, … befuhr am 25.05.1989 mit seinem Pkw Mercedes in … außerhalb geschlossener Ortschaft die …. Vor ihm fuhren in die gleiche Richtung ein Pkw Opel Kadett Cabrio und davor … mit seinem beim Beklagten haftpflichtversicherten. Leicht-Motorroller. Seine Ehefrau … saß auf dem Soziussitz. Als … die beiden voranfahrenden Fahrzeuge in einem Zuge überholen wollte, erfaßte er mit dem Pkw den Motorroller, mit dem … nach links in die Zufahrt zu einem Baggersee abbiegen wollte. … wurde getötet. Seine Ehefrau erlitt schwerste Verletzungen. Als Dauerfolge besteht eine Querschnittslähmung von der Brust abwärts. Der linke Arm mußte amputiert werden, der rechte Arm war mehrfach gebrochen.

… nahm, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die Beklagte auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagte zahlte im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs 430.000,00 DM und übernahm die Anwaltskosten i.H.v. 10.113,35 DM, nachdem … eine entsprechende Abfindungserklärung unterzeichnet hatte (Bl. 193 d.A.).

Die Klägerin hat den Beklagten auf hälftigen Ersatz des Gesamtbetrages von 440.113,15 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, neben ihrem Versicherungsnehmer … sei … in gleicher Weise für den Unfall verantwortlich gewesen, so daß der Beklagte gesamtschuldnerisch neben ihr für die Unfallschäden der … gehaftet habe und demgemäß zum anteiligen Ausgleich verpflichtet sei.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die auf Zahlung von 220.056,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1993 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe nicht neben der Klägerin als Gesamtschuldner gehaftet. Denn der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer sei in seinem Bestand abhängig von dem Anspruch des Geschädigten gegen die versicherte Person. Mögliche Schadensersatzansprüche der … gegen ihren Ehemann, den sie allein beerbt habe, seien durch Konfusion erloschen mit der Folge, daß auch kein Direktanspruch gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer bestanden habe.

Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Erhöhung der Zinsforderung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 220.056,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.02.1993 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen,
  2. ihm ggfs. zu gestatten, Sicherheit gemäß §§ 709–711, 720 a III ZPO durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, er sei nicht Gesamtschuldner neben der Klägerin gewesen. Es seien keine Schadensersatzansprüche der … gegen seine Versicherungsnehmer … entstanden, weil dessen Tod gleichzeitig mit ihren Verletzungen eingetreten sei. Sofern er erst später verstorben sei, seien mit dem Erbfall eventuelle Schadensersatzansprüche durch Konfusion erloschen.

Für den Fall seiner Haftung bestreitet der Beklagte, daß er gegenüber … in Höhe des von der Klägerin gezahlten Abfindungsbetrages verpflichtet gewesen sei, und macht dazu geltend, ein eventueller Schmerzensgeldanspruch der … gegen ihren Ehemann sei geringer gewesen als gegenüber dem außenstehenden Schädiger …. In die Abfindung seien auch Ansprüche gemäß § 844 BGB eingeflossen, die nur gegenüber dem Schädiger … nicht aber gegenüber dem Ehemann bestanden hätten. Der Verantwortungsanteil des bei der Klägerin versicherten … sei höher als der des … so daß die Klägerin Ausgleich jedenfalls nicht nach einer Quote von 50 % beanspruchen könne.

Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Ermittlungsakten 11 Js 466/89 der StA Bielefeld ausgewertet sowie die Akten des Verfahrens 6 O 232/92 LG Bielefeld = 32 U 10/93 OLG Hamm, in dem der Krankenversicherer der Eheleute … wegen der auf ihn übergegangenen Ansprüche … und die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Es ist Bew...

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