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OLG Hamm Urteil vom 15.11.2007 - 27 U 72/07

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Normenkette

InsO § 129 Abs. 1, §§ 131, 133, 133 Abs. 1-2, 2 S. 2, §§ 134, 134 Abs. 1, §§ 143, 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 17.04.2007; Aktenzeichen 7 O 407/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 222/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.04.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Schwiegersohnes der Beklagten. Er macht unter Berufung auf § 134 InsO Rückgewähransprüche in Bezug auf eine nach dem Tod des Schuldners an die Beklagten ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 30.979,- € geltend.

Die Beklagten gewährten dem Schuldner auf Bitten ihrer Tochter am 27.09.2002 ein Darlehen in Höhe von 25.000,- € und am 23.10.2002 ein weiteres Darlehen in Höhe von 35.000,- €. Nachdem sich die Tochter der Beklagten im Juni 2004 von ihm getrennt hatte, räumte der Schuldner ihnen, den Beklagten, am 20.06.2004 durch entsprechende Erklärung dem Versicherer gegenüber das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todesfall an der streitgegenständlichen Lebensversicherung ein. Mit Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2004 wurden Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Schuldner in Höhe von 60.000,- € tituliert. Nach dem Tod des Schuldners am 15.09.2004 stellte die Beklagte zu 1) am 21.02.2005 im Namen ihrer...

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