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OLG Hamm Urteil vom 15.04.2008 - 21 U 5/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung einer sog. unselbständigen Stiftung zur Finanzierung eines langjährigen Grabpflegevertrages unter Ausschluss des Kündigungsrechtes ist in einem Formularvertrag nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 17.09.2007; Aktenzeichen 2 O 385/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen III ZR 142/08)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 17.9.2007 verkündete Urteil des LG Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte außergerichtliche Kosten nur i.H.v. 239,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der seinerzeit bereits über 80jährige und schwer behinderte Kläger schloss mit dem Beklagten im Zuge der Umbettung seiner vorverstorbenen Ehefrau am 16.2.2005 einen "Treuhandvertrag über die Errichtung eines sonstigen Zweckvermögens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 14 Verwaltungsordnung" ab. In dem Vertrag verpflichtete er sich, 5.250 EUR an den Beklagten zu zahlen. Der Beklagte sollte zum Zeitpunkt des Ablebens des Klägers einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren mit der Evangelischen Kirchengemeinde N abschließen. In § 3 des Treuhandvertrages heißt es:

"(1).. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben des ... Nutzungsberechtigten sind zu einer Kündigung nicht berechtigt.

(2) Der Treuhandvertrag endet mit Ende der Laufzeit.. oder nach dem Verbrauch des Kapita...

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BGH III ZR 142/08
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Treuhandvertrag zwecks Begründung eines Treuhandvermögens für Zwecke der Dauergrabpflege. Geschäftsbesorgungsverhältnis. Allgemeine Geschäftsbedingung. Einschränkung der Dispositionsfreiheit. Änderung der Willensbildung. ...

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