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OLG Hamm Urteil vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich: Wertermittlung einer Zahnarztpraxis. Berücksichtigung eines durch einen Wohnungsverkauf erlangten wirtschaftlichen Vorteils im Anfangsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berücksichtigung des um subjektive Komponenten bereinigten, zutreffend ermittelten good will im Endvermögen eines Praxisinhabers läuft nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güterrechtlich ausgeglichen werden.

2. Zur Berechnung des immateriellen Wertes ist eine „modifizierte” Ertragswertmethode in bewußter Abweichung von der Methode der Bundesärztekammer, von der diese im Oktober 2008 selbst abgerückt ist, geeignet.

3. Bei der Praxisbewertung ist auch die latente Steuerlast bei einer unterstellten Veräußerung zu berücksichtigen. Da es um latente, nicht konkret angefallene Steuern geht, ist der Steuersatz nach der Fünftelregelung maßgeblich, obwohl diese die Aufgabe jeder Tätigkeit voraussetzt.

4. Ein bei dem Kauf einer Wohnung unentgeltlich zuteil gewordener wirtschaftlicher Vorteil kann als gemischte Schenkung anzusehen und dem Anfangsvermögen zuzurechnen sein.

 

Normenkette

BGB §§ 1372, 1374 Abs. 2, § 1376 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Halle (Westfalen) (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 5a F 175/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen XII ZR 40/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 3.5.2007 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Halle abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 48.020,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - Folgesache Zugewinnausgleich - werden gege...

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