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OLG Hamm Urteil vom 15.01.1998 - 22 U 72/97

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 3 O 411/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe, leistet.

Beide Parteien dürfen Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien waren Eheleute. Unter dem 22.01.1987 beurkundete der Notar … eine Vereinbarung der Parteien, die als Ehevertrag nebst Erbvertrag, Scheidungsvereinbarung und Scheidungsfolgenregelung bezeichnet wurde. Ziffer 12 dieser Vereinbarung enthält die Verpflichtung der Beklagten, Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Töchter im Innenverhältnis zu übernehmen und sich zu verpflichten, den Kläger von zukünftigen Unterhaitsforderungen der Kinder freizustellen. Ziffer 13 regelt, daß als Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht der Ehefrau und die Tatsache, daß diese im Innenverhältnis die Unterhaltsleistungen für die Kinder übernehme, die Beklagte einen Ausgleich durch Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an dem gemeinsamen Hausgrundstück erhalte. Demgemäß überträgt der Kläger in Ziffer 14 der Beklagten seinen halben Miteigentumsanteil, der im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangen ist. Neben weiteren Vereinbarungen schlossen die Parteien in Ziffer 32 der Ge...

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