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OLG Hamm Urteil vom 14.09.2000 - 27 U 84/00 (veröffentlicht am 14.09.2000)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer kann im Falle der Zerstörung des geleasten Fahrzeugs die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer als Schaden geltend machen (Bruttoschaden).

 

Beteiligte

des Versicherungskaufmanns Hartmut B

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 408/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.149,64 DM nebst 10,75 % Zinsen für die Zeit vom 12. August 1999 bis zum 15. Februar 2000, 11 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 3. April 2000, 11,25 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 22. Mai 2000, 11,5 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 20. Juni 2000, 12 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 11. September 2000 und 12,25 % Zinsen seit dem 12. September 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 % und der Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger, Geschäftsführer der A. GmbH, verlangt von dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.1999 in Bielefeld, bei dem der von ihm geführte, seitens der A. GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz C 200 T/1997 beschädigt worden ist. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten für den Unfall steht außer Streit.

Der Leasingvertrag zwischen der A. GmbH und der M. GmbH sieht in den ein...

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