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OLG Hamm Urteil vom 14.06.2006 - 11 U 143/05

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 16 O 582/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen VIII ZR 210/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Mit mündlichem Vertrag vom 20.11.2002 verkauften die Beklagten, die einen Ausbildungs- und Verkaufsstall für Pferde betreiben, der Klägerin das 1999 geborene Pferd "E" von E2 (Lebensnummer ...) zu einem Kaufpreis von 45.000 EUR. Am 17.1.2003 unterzeichneten die Parteien hierüber nachträglich eine schriftliche Vereinbarung (GA 8). Darin ist festgelegt, dass es sich bei dem verkauften Pferd um einen Wallach handelte; übereinstimmend gingen die Parteien bei Vertragsschluss davon aus, dass das Tier als Dressurpferd genutzt werden sollte.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Minderung Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Zinsen seit dem 11.11.2004 sowie Erstattung weiterer 445,90 EUR nebst Zinsen, die ihr vorgerichtlich als anwaltliche Kosten der Rechtsverfolgung entstanden seien. Zur Begründung hat die Klägerin behauptet, das Pferd verhalte sich nicht wie ein Wallach sondern zeige Hengstmanieren, was daran liege, dass es sich um einen Kryptorchiden handele, bei dem trotz der vorangegangenen Kastration noch Hoden bzw. Hodengewebe vorhanden sei. Die Beklagten haben die Rückzahlung abgelehnt und gemeint, die Klägerin müsse erst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, das eine Nacherfüllung in Form einer erneuten Operation des Pferdes unmöglich oder unzumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre ursprünglichen Zahlungsanträge (22.500 EUR und 445,90 EUR, jeweils nebst Zinsen ab dem 11.11.2004) weiter.

Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, bei dem festgestellten Kryptorchismus des Pferdes handele es sich um einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB. Rechtsfehlerhaft habe das LG den geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach Minderung an der fehlenden vorherigen Fristsetzung zur Nachbesserung scheitern lassen.

Dabei habe das LG übersehen, dass die Beklagten die Nachbesserung durch Bestreiten jeglicher Mangelhaftigkeit ernstlich und endgültig verweigert hätten.

Die Nachbesserung in Form einer Nachoperation sei auch unzumutbar. Sowohl die Operationsaussichten wie auch die sonstigen Risiken, die mit einer Öffnung der Bauchhöhle verbunden seien, könnten im Interesse des Tieres nicht akzeptiert werden. Eine solche Operation sei auch nicht tiermedizinisch unbedingt indiziert. Die Lieferung eines mangelfreien anderen Pferdes scheide als Nachbesserungsform beim Kauf von Sportpferden jedenfalls gänzlich aus.

Schließlich ergebe sich die Unzumutbarkeit der Nachbesserung auch aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten gewusst hätten, dass es sich bei dem Pferd um einen Kryptorchiden handele und dass das Pferd deshalb hengstisches Verhalten zeige, dies aber ggü. der Klägerin nicht offenbart hätten, was eine arglistige Täuschung darstelle.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig und verteidigen es mit näheren Ausführungen. Ihre erstinstanzlichen Angriffe gegen die vom Sachverständigen als angemessen angesehene Minderung wiederholen sie. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gerwesen.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 281 BGB (Schadenersatz) oder aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 4, 440, 323 BGB auf Rückzahlung von 22.500 EUR nach erklärter Minderung.

1. Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Mangel bereits im Vorhandensein noch aktiven Hodengewebes gesehen werden muss oder ob er in der Kombination der nicht komplett gelungenen Kastration und der darauf beruhenden Folgen ("hengstisches Verhalten") besteht, offen lassen, denn entsprechende Gewährleistungsansprüche der Klägerin scheitern bereits daran, dass sie die Beklagten unstreitig nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gem...

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