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OLG Hamm Urteil vom 14.03.1996 - 22 U 25/95

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.10.1994; Aktenzeichen 2 O 156/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 14.10.1991 Alleinerbin des am 20.1.1994 verstorbenen …. Dieser hatte mit der Beklagten unter dem 14.9.1993 einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. In diesem veräußerte er der Beklagten je ½-Miteigentumsanteil an den Grundstücken … Blatt … und Blatt …. Der Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz … Blatt … war verbunden mit dem Sondereigentum an drei Garagen im Erdgeschoß. Dieses Miteigentum ist durch die Einräumung des zu einem anderen Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums beschränkt. Der Teileigentümer … bedarf zur Veräußerung seines Teileigentums der Zustimmung des anderen Teileigentümers …. Der Kaufpreis für die Grundstücke betrug 200.000,– DM. Der Kaufvertrag wurde unter der Voraussetzung bezüglich des in … Blatt … eingetragenen Teileigentums geschlossen, daß der andere Teileigentümer der Veräußerung zustimmte. Für den Fall, daß er diese Zustimmung wider Erwarten verweigerte, war der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Abschließend ist festgehalten, daß der Kaufvertrag vom Notar getrennt durchgeführt und die Umschreibung gesondert beantragt werden soll, wenn die vertragsgemäße Umschreibung entweder bezüglich des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Miteigentumsanteils oder des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Teileigentums auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil bezüglich des in Blatt...

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