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OLG Hamm Urteil vom 13.12.2005 - 27 U 43/05

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 17 O 124/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das - nach dem Verkündungsprotokoll am 18.1.2004, gemeint ist der 18.1.2005 - verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO):

A. Der Kläger ist seit 11.10.2002 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. I. GmbH. Erfordert von dem Beklagten als Erwerber eines Anteils an der Insolvenzschuldnerin die Zahlung einer rückständigen Stammeinlage i.H.v. anteilig 144.780,76 EUR.

Alleingesellschafterin der Schuldnerin war ursprünglich die Streitverkündete V.

I. Mit notarieller Urkunde vom 13.7.1999 erhöhte diese das Stammkapital von 2 Mio. DM auf 5 Mio. DM und übernahm den Erhöhungsbetrag. Nach Zusammenlegung des Erhöhungsanteils mit dem ursprünglichen Geschäftsanteil teilte sie diesen durch Notarverträge am 14.7.1999 und erneut am 18.11.1999 in insgesamt vier Anteile, was die Gesellschaft genehmigte, und veräußerte dem Beklagten am 15.7.1999 einen Geschäftsanteil von 499.500 DM, wobei sie versicherte, sämtliche Einlagen seien vollständig gezahlt. Tatsächlich waren zu dem Zeitpunkt 2.834.771,60 DM (fälschlich vom Kläger mit 2.834.675,60 DM angegeben), d.h. rund 56,7 % der Stammeinlage rückständig, was für den Beklagten nicht erkennbar war. Der Beklagte meldete den Übergang des Geschäftsanteils bei der Schuldn...

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