Leitsatz (amtlich)
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvermittlers enthaltene Klausel, die dem Auftraggeber außer der Einschaltung anderer Vermittler auch eigene Finanzierungsbemühungen untersagt ("qualifizierter Alleinauftrag"), ist auch im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 307, 652
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 200/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen 4 O 200/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist als Beraterin und Vermittlerin im Bereich der Unternehmensfinanzierung tätig. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der schweizerischen O. AG. Der damalige Geschäftsführer J. der Beklagten (zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der O. AG) nahm am 15.02.2020 Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin auf und fragte nach Möglichkeiten, eine Finanzierung für die Beklagte zu erhalten.
Mit Unterzeichnungen vom 14.04.2020 durch den Geschäftsführer der Klägerin und vom 25.05.2020 durch Herrn J. wurde ein von der Klägerin entworfener "Vertrag zur Mandatsübernahme" geschlossen (im Folgenden: Vertrag). Als Auftraggeber wurden in dem Vertrag die O. AG "und zugleich alle Konzerngesellschaften/Beteiligun...