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OLG Hamm Urteil vom 12.06.1997 - 24 U 183/96

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 01.10.1996; Aktenzeichen 4 O 35/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 DM abzusenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte errichtete in den Jahren 1994 und 1995 als Generalunternehmerin/Bauträgerin das Bauvorhaben … in …. Sie erteilte der Klägerin am 28.11.1990 den Auftrag zur Ausführung der Entwässerung-, Maurer und Stahlbetonarbeiten sowie zusätzlich auch der Verblendarbeiten. Die Verfüllungsarbeiten führte im Auftrage der Beklagten die Firma aus; diese sollte auch die Grundleitungen verlegen und die Drainplatten anbringen; unter Position 11 des Leistungsverzeichnisses vom 12.11.1990 heißt es ausdrücklich:

Vor dem Einplanieren ist das Gelände von Steinen und sonstigem Unrat zu säubern. Dieser ist abzufahren bzw. mindestens 1,0 m unter Auffüllung gepreßt zu lagern.

Keinesfalls darf dieses im Hinterfüllraum des Gebäudes eingeschoben werden.

Die Arbeiten wurden ausgeführt. Bereits am 19.06.1991 rügte der bauleitende Architekt … die unzureichende Baugrubenverfüllung, die zu Setzungen geführt habe. Die Firma … räumte dies in ihrem Schreiben vom 20.06.1991 ein; sie führte die Setzungen aber darauf zurück, daß auf ausdrückliche Anweisung des Bauherrn mit dem Ausschacht...

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