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OLG Hamm Urteil vom 12.03.2008 - 8 UF 148/07

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Verfahrensgang

AG Steinfurt (Entscheidung vom 06.06.2007; Aktenzeichen 30 F 52/06)

AG Steinfurt (Entscheidung vom 15.10.2003; Aktenzeichen 8 UF 94/03)

AG Steinfurt (Entscheidung vom 02.04.2003; Aktenzeichen 30 F 323/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt teilweise abgeändert.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02)in der Fassung des Urteils des Senats vom 15. Oktober 2003 (Az. 8 UF 94/03) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab März 2006 nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

  • a)

    für die Zeit von März bis einschließlich Juli 2006 monatlich 383 EUR;

  • b)

    für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 300 EUR;

  • c)

    für Januar 2007 323 EUR;

  • d)

    für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2007 monatlich 243 EUR;

  • e)

    für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 monatlich 245 EUR;

  • f)

    für die Zeit ab Januar 2008 monatlich 159 EUR.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an den Drittwiderkläger zu Händen der Beklagten für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 312 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich des Kindesunterhalts bei den abgeänderten Beträgen gemäß dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 6. Juni 2007 (Az. 30 F 52/06).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Drittwiderklage werden abgewiesen, die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers - werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers haben der Kläger zu 3/4 und der Drittwiderkläger selbst zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten - in der Berufungsinstanz - über nachehelichen Unterhalt der Beklagten für die Zeit ab März 2006 und Kindesunterhalt des Drittwiderklägers für die Zeit ab Juli 2007.

Der am 16.05.1963 geborene Kläger und die am 27.08.1965 geborene Beklagte hatten am 31.05.1991 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist der Sohn M, geboren am ##.##.1995, - der Drittwiderkläger - hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 1997 wurde die Ehe am 14.02.2001 geschieden. M wird von der Beklagten betreut und versorgt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 mit Frau F wiederverheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 04.12.2005 geborene Tochter S und der am 23.01.2008 geborene Sohn D hervorgegangen.

In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 25.05.2001 regelten die Parteien unter Mithilfe eines Rechtsanwalts den Kindesunterhalt für M und den nachehelichen Unterhalt. Auf die Abänderungsklage der jetzigen Beklagten wurde der jetzige Kläger letztlich durch Senatsurteil vom 15.10.2003 - 8 UF 94/03 - verurteilt, an die jetzige Beklagte ab Juli 2003 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 121,20 EUR über vereinbarte 365,28 EUR hinaus (insgesamt also 486,48 EUR) zu zahlen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts für M - insoweit erfolgte keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils - war der jetzige Kläger durch das erstinstanzliche Urteil vom 02.04.2003 - 30 F 323/02 AG Steinfurt - verurteilt worden, an das Kind laufend ab Juli 2002 über vereinbarte 228,55 EUR hinaus monatlich weitere 36,45 EUR (insgesamt also 265 EUR) zu zahlen.

Der Kläger war zunächst als Beamter des gehobenen Dienstes bei der Bezirksregierung N tätig. Sein dortiger Dienstposten war mit den Besoldungsstufen A 11 bis A 13 bewertet. Im Mai oder Juni 2001 - also jedenfalls kurz nach Scheidung der Ehe - erfolgte seine Beförderung von A 11 nach A 12 (vom Amtmann zum Amtsrat). Zum 01.01.2003 wechselte der Kläger aus der Landesverwaltung in eine kommunale Sonderbehörde, die Gemeindeprüfungsanstalt in i. Im August 2004 wurde er dort zum Oberamtsrat befördert und erzielte nunmehr Einkünfte nach der Besoldungsstufe A 13. Mit Wirkung vom 01.08.2006 wurde er zum Verwaltungsrat ernannt und wechselte damit in die Laufbahn des höheren Dienstes, ohne zunächst in der Besoldungsstufe höher eingeordnet zu werden. Am 30.08.2007 erfolgte die Beförderung zum Oberverwaltungsrat (Besoldungsstufe A 14). Dem Kläger wurden bis Juni oder Juli 2006 die Fahrtkosten zur Gemeindeprüfungsanstalt in I erstattet. Ab August 2006 ist er dem dortigen Innendienst zugewiesen; eine Fahrtkostenerstattung wird seitdem nicht mehr gewährt.

Die Beklagte ist als sog. Dienstordnungsangestellte (dabei handelt es sich um eine beamtengleiche Stellung) bei der Landwirtschaftli...

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