Normenkette
ZPO § 939 Abs. 2, §§ 195, 174 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen 21 O 139/09) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19.8.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin, die beide mit Surroundsystemen handeln, wegen unterschiedlicher Angaben zur Widerrufsbelehrung im Rahmen ihres Angebots auf der Internet-Plattform F auf Unterlassung in Anspruch.
Hinsichtlich der jeweiligen Angaben im Angebot und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Wiedergabe in der Antragsschrift vom 19.6.2009 S. 4 ff. und den Ausdruck des F-Angebots - Art.-Nr... - (Anl. K 2) Bezug genommen.
Durch Beschlussverfügung vom 23.6.2009 wurde der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
geschäftlich handelnd Verbraucher bei F zur Abgabe von Vertragserklärungen für Surroundsysteme aufzufordern, wenn innerhalb eines Angebots unterschiedliche Widerrufsbelehrungen verwendet werden, und zwar, wenn erfolgt wie bei F im Juni unter der Artikelnummer ...
Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom Gericht am 26.6.2009 zugestellte einstweilige Verfügung haben diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin "zum Zwecke der Vollziehung" per Telefax übermittelt. Die Beschlussverfügung war dabei auf den Seiten 1) und 2) und dann erst wieder auf einem gesonderten Bl. 65 nach der in Kopie beigefügten Antragsschrift und den Anlagen dazu jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis war nicht beigefügt und ist vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nicht erteilt worden.
A...