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OLG Hamm Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafzumessung. Hartnäckigkeit. Aussagedelikt. Falschaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.

 

Normenkette

StGB §§ 36, 153; StPO § 267

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 Ns 44/08)

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hatte den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten - bei Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der geständige Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen E und andere, in denen es um die strafrechtliche Ahndung manipulierter Autounfälle ging , am 26.04.2007 als Zeuge ausgesagt. Nachdem er gemäß § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt wurde, hat er wahrheitswidrig bekundet, dass das Fahrzeug des E, in dem er sich als Beifahrer befand, bereits gestanden oder langsam auf die Ampel zugerollt sei, während das Fahrzeug des Unfallgegners ihnen (auf ihrer Fahrbahnseite) entgegengekommen sei. Dem Angeklagten wurde daraufhin seine Aussage aus einem wegen des Unfalls geführten Zivilrechtsstreit vorgehalten, wonach er durch das Seitenfenster des PKW zu einem Imbiss geschaut habe und sich habe nicht mehr erinnern können. Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine Erklärung, die wie folgt wörtlich protokolliert, vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt wurde: "Es war so, dass uns das gegne...

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