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OLG Hamm Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 64/16

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Leitsatz (amtlich)

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit "Testament" oder "mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. "Vollmacht" überschrieben hat.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2147, 2174, 2247

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 148/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor, wie folgt, neu gefasst wird.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zu erteilen dazu, dass die Guthaben der am 00.00.2014 verstorbenen C gegenüber der B Bausparkasse zu Kontonummer ... und die Guthaben gegenüber der Volksbank Q zu den Kontonummern .../..., .../..., .../... und .../... durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und Frau M, abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 31.709,-EUR an die Klägerin abzutreten sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 31.709,-EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Nichte der Beklagten, nimmt diese auf Erfüllung von Vermächtnissen nach der am 00.00.2014 verstorbenen Erblasserin C in Anspruch. Die Er...

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