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OLG Hamm Urteil vom 10.11.2010 - 31 U 121/08

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 03.09.2008; Aktenzeichen 42 O 16/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 03.09.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, diese tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklag-te Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vorliegend die (Rück-) Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.825.000,- Euro, den die Beklagte für die vorzeitige Auflösung eines Zins-Swap-Geschäftes am 06.11.2007 dem Konto der Klägerin belastet hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches, börsennotiertes Unternehmen im Bereich der Kunststoffverarbeitung mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Produktion von industriellen und medizinischen Schlauchsystemen.

Sie steht mit der Beklagten seit 1992 in laufender Geschäftsbeziehung und hat in der Vergangenheit bereits mehrfach auch risikoreiche Finanzgeschäfte getätigt.

So hatte etwa die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, die N GmbH, bereits in den Jahren 1999 und 2000 zwei Cross-Currency Swaps abgeschlossen. Im Januar 1999 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin insoweit einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte mit der Beklagten geschlossen (Anl. K1, Bl. 21 ff. GA), auf den Bezug genommen wird.

Im Januar 2005 unterbreitete die Beklagte der Klägerin Angebote für verschiedene Derivate, u.a. basierend auf Aktienverläufen von X ode...

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