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OLG Hamm Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10

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Leitsatz (amtlich)

Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (hier: unzureichend abgedichteter Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils).

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 5 S. 2, § 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1, § 440; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 02.07.2010; Aktenzeichen 7 O 85/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 2.7.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels - das vorgenannte Urteil des LG Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 34.938 EUR zu zahlen, davon 34.638 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Reisemobils "G", Fahrgestellnummer ...

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtli-chen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Lieferung des vor-genannten Reisemobils mit einem bei Übergabe am 8.11.2007 vor-handenen, nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden entstanden ist bzw. entstehen wird.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 52 % und d...

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