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OLG Hamm Urteil vom 09.12.2022 - 11 U 177/21

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Leitsatz (amtlich)

Zu Fragen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs und zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21) sowie zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch mit einem durch ein aufgespieltes Software-Update installierten Thermofenster als einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 31, 214, 823, 826, 852

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 O 412/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines Neufahrzeugs Audi Q5 2,0 TDI quattro mit verbindlicher Bestellung vom 10.10.2014 zum Preis von 44.000,00 EUR, dessen von der Beklagten produzierter Motor der Baureihe EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 14.532,40 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Zur Begründung hat es ausg...

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