Leitsatz (amtlich)
Zum Anwendungsbereich des § 35 NachbG NW und zu den Voraussetzungen der Beseitungspflicht einer entlang der Grenze bereits errichteten Einfriedigung, wenn eine Einfriedigung auf der Grenze verlangt wird.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 24 O 230/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2016 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die entlang der Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur ..., Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin, Gemarkung C, Flur ..., Flurstück yy, Q, E, aus Aufschüttung, Stützmauer nebst Betonfundament und Lamellenzaun bestehende Anlage zu beseitigen, soweit diese die neu zu errichtende ortsübliche Einfriedigung stören würde, die grenzüberschreitenden Teile des Betonfundaments zu beseitigen und die Aufschüttung samt Stützmauer soweit zurückzubauen, dass eine Schädigung des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen ist.
Zudem wird die Beklagte verurteilt, an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mitzuwirken.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die über die Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur ..., Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin Gemarkung C, Flur ..., Flurstück yy, Q, E, herübergewachsenen Zweige und Äste abzuschneiden und zu entsorgen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q in E, die Beklagte ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks P.
Aufgrund einer im Jahr 1990 von der Bekl...