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OLG Hamm Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Mindestsätze bei unwirksamer Honorarvereinbarung

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 1 O 526/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.9.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 18.071,48 Euro (= 35.344,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.1.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar.

Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 6.8.1997 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Planung und Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI) für die Errichtung ihres Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück K. in A. Als Honorar vereinbarten die Parteien pauschal einen Betrag von 32.000 DM zzgl. MwSt. Während der Bauphase erbrachten die Beklagten Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 24.400 DM. Nach Fertigstellung forderte der Kläger die Beklagten mehrfach, u.a. mit anwaltlichen Schreiben vom 17.9.1998 und 15.10.1998, zur Zahlung des ausstehenden Restbetrages von 12.500 DM auf. Dies lehnten die Beklagten wegen Vorliegens von Mängeln ab.

Mit Schreiben vom 14.12.1998 (23-27) übersandte der Kläger den Beklagten seine Honorarschlussrechnung vom 10.11.1998 auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI über 47 844,75 DM.

In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers E gegen die Beklagten - 1 O 379/01 LG Arnsberg = 12 U 31/02 OLG Hamm - einigten sich die Parteien des dortigen Verfahrens in der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 31.1.2003 vergleichsweise auf eine Zahlung i.H.v. 20.000 DM, wobei best...

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