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OLG Hamm Urteil vom 09.01.2012 - I-2 U 104/11

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Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 14 O 147/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen VII ZR 222/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.03.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt in I eine Müllverbrennungsanlage, die über zwei Verbrennungslinien für Gewerbeabfälle verfügt und Anfang 2009 - finanziert durch die Landesbank Y - in Betrieb genommen wurde.

Die Klägerin gehört zur AGR Unternehmensgruppe, die seit Beginn der 80’iger Jahre die Müllverbrennungsanlage I2 in I unterhält. Nachdem die AGR die Genehmigung für den Bau der I erhalten hatte, plante sie zunächst mit diversen mittelständischen Abfallentsorgungsunternehmen unter Beteiligung ihrer Vertriebsgesellschaft die Gründung einer GmbH, die ihrerseits verpflichtet sein sollte, an die spätere Betreiberin der I eine bestimmte Abfallmindestmenge pro Jahr zu liefern. In diesem Zusammenhang nahm die AGR auch Kontakt zu der Beklagten auf und übermittelte dieser als potentieller Gesellschafterin der zu gründenden GmbH nach diversen Verhandlungen den Entwurf eines Anlieferungsvertrages, der die Verpflichtung der GmbH zur Bereitstellung einer jährlichen Abfallmindestmenge sowie im Falle der Nichtlieferung die Zahlung eines entsprechenden Entgeltes vorsah. ...

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