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OLG Hamm Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 58/01

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Normenkette

VVG § 67; ZPO § 565 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 245/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Das Versäumnisurteil des LG Dortmund vom 22.7.1997 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 22.7.1997 entstanden sind. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 Euro abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Regressansprüche gegen die Beklagte als Mieterin einer Wohnung in einem bei der Klägerin versicherten Gebäude geltend.

Am 25.4.1996 brach ein Brand im Kinderzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung aus. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer Ersatz i.H.v. mehr als 150.000 DM.

Das LG hat der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichteten Klage stattgegeben. Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hat dieses Urteil unter Herabsetzung der geltend gemachten Zinsen i.Ü. bestätigt und ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie die Beschädigung der Mietsache nicht zu vertreten habe.

Auf die Revision der Beklagten hat der VIII. Senat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat verwiesen. Auf den Inhalt des am 14.2.2001 verkündeten Urteils des BGH wird Bezug genommen (VersR 01/856).

Die Beklagte beruft sich darauf, ...

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