Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 9 O 322/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 29.9.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten nach § 90 BSHG a.F. übergeleitete vertragliche Zahlungsansprüche der Mutter des Beklagten, der am ... geb. ..., wegen der Nichtinanspruchnahme eines Wohnrechts geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1980 übertrug der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten ..., im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesem die in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücke ... und ... in ... Jeweils im Untergeschoss der beiden aneinander gebauten Häuser hatte der Vater (geb. am...) früher gemeinsam mit dem Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Werkstatt betrieben. Im Alter von 63 Jahren ist der Vater aus der Gesellschaft ausgeschieden, ohne dass Ausgleichszahlungen erfolgten. Seither betreibt der Beklagte die Werkstatt allein.
In § 2 des vorgenannten Vertrages hat der Beklagte als Gegenleistung seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an den beiden jeweils in den oberen Geschossen der Häuser, ... sowie ... gelegenen Wohnungen eingeräumt, das in Abt. II der jeweiligen Grundbücher eingetragen werden sollte und auch eingetragen worden ist. Nach einer weiteren in ...