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OLG Hamm Urteil vom 07.12.1989 - 16 U (Baul.) 10/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzregelungsverfahren

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 27.10.1988; Aktenzeichen 3 O (Baul.) 10/88)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners (Beteiligter zu 2)) gegen das am 27. Oktober 1988 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Antragsgegners beträgt 26.565,– DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligte zu 1) – Antragstellerin – ist Eigentümerin des Grundstücks … in einer Größe von 1335 qm (Gemarkung … Flur … Flurstück …. Das Grundstück ist, wie auch die übrigen am … gelegenen Grundstücke nahezu rechteckig geschnitten, liegt mit einer Schmalseite am … und ist in diesem vorderen – südöstlichen – Teil bebaut. Der nordwestlich gelegene unbebaute Grundstücksteil grenzte ursprünglich an die dort verlaufende Bahnlinie nebst Schutzstreifen an; letzterer ist mittlerweile von der Beteiligten zu 4) erworben.

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. … der Beteiligten zu 4), Der seid dem 18.12.1982 rechtsverbindlich ist. Ein Antrag der Beteiligten zu 1), diesen Bebauungsplan für nichtig zu erklären, ist vom OVG Münster mit rechtskräftigem Urteil vom 10.02.1988 als unbegründet abgewiesen worden.

Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sollen die rückwärtigen Teile der am … gelegenen langgestreckten Grundstücke einer Bebauung – allgemeines Wohngebiet – zugeführt werden. Die Erschließung soll über eine 5,5 m breite, neu anzulegende Straße erfolgen, die südwestlich am Grundstück der Beteiligten zu 1) entlang vom … abzweigt und sodann in nordwestlicher Richtung zwischen der Bahnstrecke und dem Grundstück der Beteiligten zu 1) verläuft. Dafür ist vorgesehen, vom Grundstück der Beteiligten zu 1) insgesamt 161 qm in Anspruch zu nehmen.

Um die für den Ausbau der Planstraße vorgesehene Straßenfläche zu erlangen, hat der Beteiligte zu 2), dem der Rat der Beteiligten zu 4) die selbständige Durchführung von Grenzregelungen mit Beschluß vom 15.12.1983 übertragen hatte, mit Beschluß vom 26.03.1984 ein Grenzregelungsverfahren eingeleitet.

Nach Anhörung der Beteiligten zu 1) faßte der Beteiligte zu 2) am 03.10.1986 den hier angefochtenen Grenzregelungsbeschluß. Danach ist als alter Bestand das Flurstück Nr. … mit einer Fläche von 1335 qm ausgewiesen mit einem Gesamtwert von 209.888,00 DM (vorderer bebauter Teil: 724 qm à 165,00 DM, Hinterland: 611 qm à 148,00 DM). Neu zugeteilt werden die Flurstücke Nr. 526 mit einer Größe von 513 qm (= früheres Hinterland) und Nr. 527 mit einer Größe von 661 qm. Der Wert ist für beide neue Grundstücke auf 165,00 DM/qm festgesetzt, insgesamt auf 193.710,00 DM. Die Entschädigung für die Minderzuteilung von 16.178,00 DM und 8.676,00 DM (letzteres Nebenentschädigung) sollen danach fällig werden mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.

Den gegen diesen Beschluß eingelegten Widerspruch hat der Beteiligte zu 3) zunächst mit Bescheid vom 16.03.1988 zurückgewiesen. Diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 3) mit weiterem Bescheid vom 14.04.1988 aufgehoben und den Widerspruch sodann erneut mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine weitere Entschädigung von 630,00 DM für einen 63 qm großen Teil der entzogenen Fläche, angrenzend an das jetzige Flurstück 525, zu zahlen sei.

Nachdem sich die Beteiligte zu 1) zunächst mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Grenzregelungsbeschluß in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1988 gewandt hatte, hat sie mit weiterem Antrag vom 19.04.1988 den Grenzregelungsbeschluß in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1988 angefochten.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Grenzregelungsbeschluß sei bereits formell unwirksam, weil er nur vom Vorsitzenden des Umlegungsausschusses unterschrieben worden sei. Der Beschluß enthalte zudem keine hinreichende Begründung für die Höhe des an sie zu zahlenden Betrages, was zumindest für die nachträglich zugesprochenen 630,00 DM gelte. Sowohl der Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt, weil sie davon ausgegangen seien, daß mit dem unanfechtbaren Bestand des Bebauungsplanes bereits zwingend über die Durchführung des Grenzregelungsverfahrens entschieden sei. Es habe jedoch selbständig die enteignungsrechtliche Frage geprüft werden müssen, ob der Eigentumsentzug verhältnismäßig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei; nur wenige der Anlieger des … seien an einer rückwärtigen Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Das Verfahren sei zudem unzulässig, weil es zu einer erheblichen Wertminderung ihres Grundstücks führe.

Der Beteiligte zu 2) ist dem mit Rechtsausführungen entgegengetreten. Er hat behauptet, die Bewertung des rückwärtigen eingebrachten Grundstücks mit 148,00 DM/qm sei bewußt über dem tatsächlichen Verkehrswert zugunsten der Beteiligten zu 1) angesetzt worden, und er meint, hieraus könne nunmehr nicht zu seinem ...

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