Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 07.09.2000 - 27 U 17/00 (veröffentlicht am 07.09.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit es für die Konkursanfechtung aus § 30 KO auf den Antrag der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt, ist Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtung, dass der Konkurs auf Grunddieses Antrages – im Falle mehrerer Anträge:dieser – eröffnet worden ist.

Ein für erledigt erklärter Antrag ist unmaßgeblich, auch wenn auf Grund späterer (neuer) Anträge der Konkurs tatsächlich eröffnet worden ist.

 

Beteiligte

Harald V

Rechtsanwalt Rainer S. als Konkursverwalter über das Vermögen der C

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 538/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.8.1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der C. GmbH in D. Er begehrt von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Rückzahlung von 28.000,00 DM, die dieser am 22.1.1998 von der Gemeinschuldnerin zur Befriedigung einer seit Anfang 1997 titulierten Forderung erhalten hatte.

Der Beklagte, der bereits am 5.2.97 die Mobiliarvollstreckung wegen seiner Forderung vergeblich versucht hatte, stellte am 21.10.1997 gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag, um sie zu einem Ausgleich seiner Forderung zu veranlassen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht am 16.1.98 die Sequestration an, die es am 2.2.98 wieder aufhob, nachdem der Beklagte die Zahlung vom 22.1.98 geleistet hatte. Der dem Sequester gleichzeitig erteilte Gutachtenauftrag blieb mit der Begründung bestehen, von der Forderung des Beklagten sei unter Berücksichtigung zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen noch ein Teilbetrag von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


OLG Köln 2 W 87/03
OLG Köln 2 W 87/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gem. den §§ 130 ff. InsO  Leitsatz (amtlich) 1. Ein zurückgenommener Insolvenzantrag kann ebenso wenig wie ein wirksam für erledigt erklärter ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren