rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Soweit es für die Konkursanfechtung aus § 30 KO auf den Antrag der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt, ist Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtung, dass der Konkurs auf Grunddieses Antrages – im Falle mehrerer Anträge:dieser – eröffnet worden ist.
Ein für erledigt erklärter Antrag ist unmaßgeblich, auch wenn auf Grund späterer (neuer) Anträge der Konkurs tatsächlich eröffnet worden ist.
Beteiligte
Rechtsanwalt Rainer S. als Konkursverwalter über das Vermögen der C |
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 538/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsbeschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.8.1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der C. GmbH in D. Er begehrt von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Rückzahlung von 28.000,00 DM, die dieser am 22.1.1998 von der Gemeinschuldnerin zur Befriedigung einer seit Anfang 1997 titulierten Forderung erhalten hatte.
Der Beklagte, der bereits am 5.2.97 die Mobiliarvollstreckung wegen seiner Forderung vergeblich versucht hatte, stellte am 21.10.1997 gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag, um sie zu einem Ausgleich seiner Forderung zu veranlassen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht am 16.1.98 die Sequestration an, die es am 2.2.98 wieder aufhob, nachdem der Beklagte die Zahlung vom 22.1.98 geleistet hatte. Der dem Sequester gleichzeitig erteilte Gutachtenauftrag blieb mit der Begründung bestehen, von der Forderung des Beklagten sei unter Berücksichtigung zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen noch ein Teilbetrag von...