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OLG Hamm Urteil vom 07.03.2006 - 19 U 72/05

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Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 1 O 418/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IX ZR 91/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.4.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit i.H.v. 8.538,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsseit dem 24.2.2004 zusteht.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 61 InsO gegen den Beklagten zu, soweit die o.g. Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit nicht nachfolgende Feststellungen entgegenstehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich nicht aus Vertrag. Insbesondere bestehe kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien, da der Beklagte die Forderungen zwar treuhänderisch ggü. der Insolvenzschuldnerin verwaltet habe, nicht aber vertraglich ggü. der Klägerin gebunden gewesen sei. Rechtsinhaber des von dem Beklagten eingerichteten Insolvenzanderkontos sei zwar der Beklagte als Treuhänder gewesen. Aufgrund seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter sei er aber hinsichtlich dieses Kontos nur verfügungsbefugt gewesen.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus unerlaubter Handlung. Es liege weder eine Eigentumsverletzung der Klägerin noch ein veruntreuendes Verhalten des Beklagten...

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