Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 06.06.1989 - 9 U 45/88

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 11.11.1987; Aktenzeichen 4 O 391/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in der ersten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,– DM und wegen der Kosten der Streithelferin durch Sicherheitsleistung von 1.600,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Den Parteien und der Streithelferin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Der Kläger ist in Höhe von 8.058,80 DM beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, den er am 28.12.1985 gegen 11.15 Uhr auf dem Gelände der Beklagten erlitten hat.

Der Kläger ist als Trompeter Mitglied der von der … der Streithelferin in erster Instanz, getragenen … Neben dieser Tätigkeit spielte er bis zu seinem Unfall in Kammermusikgruppen Violine und erteilte auch Violinunterricht. Er hatte sein Musikstudium hinsichtlich beider Instrumente mit der Note „sehr gut” abgeschlossen.

Die Bochumer Philharmoniker pflegen in den Räumlichkeiten der Beklagten Konzerte zu geben. Zu diesem Zweck hat die Beklagte durch Vereinbarung mit der … das Auditorium … zur Durchführung von zwölf Konzertveranstaltungen pro Spielzeit unentgeltlich (d.h. lediglich gegen Erstattung der anfallenden Personal- und Sachkosten) zur Verfügung gestellt. In § 7 dieser Vereinbarung wird auf die „Richtlinien für die Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in der … Bezug genommen, wo es in § 7 Abs. 2 heißt:

„Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der …, dem Land Nordrhein-Westfalen und deren Bediensteten bei der Benutzung der überlassenen Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der … oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist. Der Veranstalter hat die … und das Land Nordrhein-Westfalen bzw. deren Bedienste von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden können.”

Der Kläger hatte am 28.12.1985 vormittags an einer Orchesterprobe im Auditorium Maximum teilgenommen. Als er nach deren Beendigung gegen 11.15 Uhr seinen PKW im Tiefgaragenbereich aufsuchen wollte, kam er auf einer Außentreppe, die zu den Parkplätzen im Bereich „Mensa” hinunterführt, zu Fall. Dabei erlitt er eine Rückenprellung sowie einen knöchernen Strecksehnenausriß am Endglied des 4. Fingers der linken Hand. Die Knochenverletzung führte zu einer Versteifung des linken Ringfingers.

Die Parteien streiten über die Passivlegitimation der Beklagten, die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 636 RVO sowie darüber, ob die Unfallstelle bei Beendigung der Orchesterprobe ausreichend gestreut war und ob der Beklagten Mängel bei der Organisation der Streumaßnahmen sowie der Auswahl und Überwachung der damit betrauten Bediensteten Mängel anzulasten sind.

Der Kläger hat behauptet, die von ihm benutzte Treppe sei weder geräumt noch abgestreut gewesen. Unter einer frischen Schneedecke habe sich eine von oben nicht erkennbare Eisschicht befunden. Er hat die Auffassung vertreten, die Streupflicht sei nicht wirksam auf die Stadt Bochum übertragen worden sei und selbst im Falle einer wirksamen Übertragung wäre zumindest eine eigene Sicherungspflicht der Beklagten – in Form einer Aufsichtspflicht – verblieben.

Zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes hat der Kläger vorgetragen, er könne wegen der Versteifung des linken Ringfingers auf Dauer nicht mehr Geige spielen, wobei dieses Instrument für ihn das „zweite berufliche Bein” bedeutet habe; auch seine Kammermusiktätigkeit sei dadurch nicht mehr möglich. Daher sei ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,– DM angemessen. – Als materielle Schadenfolge aus seiner Verletzung hat er Attestkosten (28,80 DM) und eine Pauschale von 30,– DM für Aufwendungen geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.2.1986 zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,– DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 11.2.1986 zu zahlen,

3.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28.12.1985 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BGH VI ZR 209/89
BGH VI ZR 209/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatzanspruch bei gestörtem Gesamtschuldverhältnis: Beachtlichkeit vertraglicher Haftungsabsprachen zwischen Erst- und Zweitschädiger  Leitsatz (amtlich) Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sog gestörten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren