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OLG Hamm Urteil vom 06.05.2010 - 6 U 145/09

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Leitsatz (amtlich)

Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; GewO §§ 148b, 147a

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.05.2009; Aktenzeichen 3 O 458/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11.5.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 35.808,77 EUR. Der Beklagte betreibt in C einen Schmuck- An- und Verkauf. Eine ihm unbekannte Person namens "N" verkaufte ihm am 23.7.2008 Goldgegenstände zu einem Preis von 10.000 EUR, die er umgehend einschmelzen ließ, wofür er (netto) knapp 11.700 EUR erhielt. Die Hausratsversicherung der Klägerin, die ihr auf "den am 23.7.2008 festgestellten Einbruchdiebstahl" eine Entschädigung von 18.920 EUR gezahlt hatte, trat ihr am 17.2.2009 Ansprüche gegen den Beklagten ab.

Die Klägerin hat behauptet, dieser Schmuck und diese Münzen - dabei handelte es sich um Hochzeitsschmuck nach t...

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