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OLG Hamm Urteil vom 05.07.2002 - 7 U 94/01

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 5 O 71/01)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.09.2001 verkündete Urteil des Einzelrichtes der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.672,18 Euro (7.182,16 DM) wegen unterlassener Renovierungsarbeiten und in Höhe von 4.627.19 Euro (9.050,00 DM) wegen Mietausfalls zu.

In Betracht käme allein ein Schadensersatzanspruch gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 a.F BGB. Ein solcher Anspruch setzt gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 a.F. BGB zunächst voraus, dass der Schuldner mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dem Beklagten oblag bei seinem Auszug nicht die Renovierung der gemieteten Räume. Die die Renovierung betreffenden Klauseln § 14 Nr. 2, § 15 Nr. 4 und § 22 Nr. 1 des Mietvertrages 1995 sind wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 a.F. AGBG unwirksam, mit der Folge, dass die Klägerin die ihr als Vermieterin grundsätzlich obliegende Pflicht zur Renovierung nicht mit Erfolg auf den Beklagten als Mieter überwälzt hat.

Bei dem Mietvertrag aus 1995, einschließlich der vorgenannten Klauseln, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a.F. AGBG. Denn der Mietvertragstext war von Klägerseite (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dies ist unstreitig geblieben. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass d...

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