Leitsatz (amtlich)
1. Die Berufung auf die Versäumung einer Frist zur Gläubigeranfechtung kann als widersprüchliches Verhalten auch dann treuwidrig sein, wenn der Anfechtungsgegner nicht arglistig gehandelt, aber den Gläubiger durch Erklärung, auf die Fristeinhaltung zu verzichten, von der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage abgehalten hat.
2. Auf die Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen ist § 6 AnfG nicht anwendbar.
3. Ein eigenkapitalersetzender Charakter gesellschafterbesicherter Darlehen hat auch bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit i.S.v. § 4 AnfG außer Betracht zu bleiben.
Normenkette
AnfG §§ 4, 6; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 526/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.6.2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Titelgläubiger der … P.-Handelsgesellschaft mbH in … Die Schuldnerin stellte im November 1999 ihren Geschäftsbetrieb ein und gab ihre Geschäftsräume in … auf. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen nimmt der Kläger nunmehr die Beklagte zu 1) als frühere Gesellschafterin der Schuldnerin und die Beklagte zu 2) als Erbin des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1) G.B. aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung in Anspruch. Der am 2.1.2000 verstorbene G.B. war zugleich alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ...