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OLG Hamm Urteil vom 04.02.2010 - 27 U 14/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Abstandnahme von erstinstanzlich betriebenem Urkundsverfahren in der Berufungsinstanz seit Geltung des ZPO-Reformgesetzes

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 5 O 111/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Siegen vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheits-leistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. dem Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer gesellschaftsrechtlichen Einlage für die Zeit von Juli 2006 bis März 2008 i.H.v. monatlich 577,50 EUR geltend.

Der Beklagte unterzeichnete am 5.9.2005 den Beitritt zur Beteiligung an der Klägerin, nachdem seine Ehefrau bereits im Juli 2005 eine Einlage gezeichnet hatte. Der Beklagte wurde durch seine Ehefrau geworben. Danach verpflichtete er sich zur Einzahlung einer einmaligen Einlage i.H.v. 28.000 EUR zzgl. 5 % Agio (insgesamt 29.400 EUR) sowie monatliche Rateneinlagen i.H.v. 550 EUR zzgl. 5 % Agio (insgesamt 577,50 EUR) für die Dauer von 18 Jahren. Die Beitrittserklärung enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Beitrittserklärung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte leistete die Einmalzahlung sowie die Raten bis Juni 2006. Die Raten ab Juli 2006 zahlte der Beklagte nicht mehr.

Der Beklagte wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2007 (Bl. 37 d.A.) an die T GmbH Wertpapierhandelsbank und m...

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  Leitsatz (amtlich) a) Die Berufung kann auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht ...

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