Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 11.11.1994; Aktenzeichen 2 O 334/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung weiterer Haftung der Beklagten aufgrund eines Glatteisunfalles, der sich am 05.01.1993 gegen 19.30 Uhr ereignete.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten, … in … Am Unfalltage kehrte sie mit ihrem Ehemann mit dem Wagen der Eheleute zu ihrer Wohnung zurück. Spätestens gegen 19.00 Uhr hatte laut Auskunft des Wetteramtes … in … leichter Regen und Sprühregen eingesetzt, der auf dem unterkühlten Erdboden gefror und zu Glatteis führte. Der Ehemann der Klägerin stellte seinen Pkw auf dem Vorplatz der angemieteten Garage ab. Beim Aussteigen bemerkte er, daß sich Glatteis gebildet hatte und wies die Klägerin darauf hin. Die Klägerin versuchte sodann vom Vorplatz über einen Verbindungsweg zum Hauseingang zu gelangen. Sowohl der Vorplatz wie auch dieser Weg waren mit Eis bedeckt. Auf dem Verbindungsweg rutschte die Klägerin aus und zog sich eine Außenknöchelfraktur des linken Fußes zu.
Die Klägerin hat behauptet, während der Autofahrt nach Hause Hausschuhe getragen, bei Ankunft am Haus das Eis bemerkt und noch im Auto eigens Winterschuhe mit rutschfester Sohle angezogen zu haben. Sie habe sich äußerst vorsichtig mit ganz kleinen Schritten fortbewegt, bei denen sie die Füße praktisch nicht vom Boden abgehoben habe. Der Weg sei nicht gestreut gewesen. Als Folge des Unfalles seien ihr erhebliche V...