Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsausfall eines Behördenfahrzeugs
Leitsatz (amtlich)
Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur mittels Nachweises der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 14 O 292/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 1.3.2002 entstandenen Schadens. Der Kläger war Halter und Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Krankentransportwagens (KTW) der Marke Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., mit dem der Zeuge T. zusammen mit seiner als Begleitperson für eine zu transportierende Person fungierenden Ehefrau auf der Bundesautobahn A 0 zwischen N. und C. in Fahrtrichtung C. unterwegs war. Gegen 15.00 Uhr kam es im Bereich der Gemeinde H. auf dieser Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Pkw des Klägers auf den Pkw des Beklagten zu 1), der bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auffuhr.
Der Kläger hat erstinstanzlich Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Taxikosten u.a. sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1.3. bis 23.5.2002 geltend gemacht. Nachdem der Kläger mit seiner Klage ursprünglich Zahlung von 42.236,86 Euro verlangt hatte, haben die Parteien, nachdem die Beklagten einen Teil dieses Betrages gezahlt hatten, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Dementsprechend hat der Kläger nur noch die Bezahlung eines Betrages i.H.v. 24.107,...