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OLG Hamm Urteil vom 02.11.2000 - 4 U 95/00

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 14.04.2000; Aktenzeichen 23 O 60/00)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14. April 2000 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben bundesweit Einbau- und Gartensaunen sowie Saunazubehör.

Die Antragsgegnerin tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung “www.sauna.de.” auf und wirbt auf diese Weise für ihre Produkte

Die Antragstellerin halt die Verwendung dieses Gattungsbegriffs als Internetadresse für wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz. Es liege auch weder eine Irreführung i.5.v. § 3 UWG noch eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG vor.

Mit der Berufung macht die Antragstellerin geltend, daß die faktische Monopolisierung der Gattungsbezeichnung “Sauna” durch die Antragsgegnerin zu einer Irreführung der Verbraucher führe Diese erwarteten unter einer solchen beschreibenden Angabe einen Überblick über eine zumindest repräsentative Zahl von Anbietern auf dem betreffenden Gebiet und nicht nur die Werbung eines einzigen Herstellers. Der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz normierte Gedanke des Freihaltebedürfnisses müsse, wenn nicht über eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, jedenfalls über § 1 UWG berücksichtigt werden. Es sei der Tatbestand der Behinderung erfüllt, denn die Antragsgegnerin kanalisiere durch die Monopolisierung der Gattungsbezeichnung die Kundenströme auf sich. Potentielle Kunden wurde...

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