Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 02.10.2015 - I-20 U 139/14

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Privathaftpflichtversicherung, "kleine Benzinklausel"; Fahrzeugreparatur mit Schweißgerät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluss von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind ("kleine Benzinklausel"), setzt voraus, dass sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182 - "Heizlüfter").

2. "Gebrauch eines Fahrzeugs" kann auch eine vom Eigentümer oder Halter vorgenommene Reparatur an dem Fahrzeug sein, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.

3. Entsteht bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät ein Brand, verwirklicht sich regelmäßig (und so hier) nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts, mögen die Schweißarbeiten auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug für den Gebrauch instand zu setzen. Der verursachte Schaden steht dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift (wie im "Heizlüfter"-Fall BGHZ 170, 182) der Deckungsausschluss der kleinen Benzinklausel nicht.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 04.06.2014; Aktenzeichen 18 O 165/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. 06.239.382176 wegen des am 09.02.2013 in der Autowerkstatt T-Str. 49a, C, entstandenen Brandes für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden oder sich daraus ergebende Vermögensschäden bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom 09.02.2013 im vorweggenommenen Deckungsprozess aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes in Anspruch.

Der Kläger nahm im Jahre 2007 mit Versicherungsbeginn 15.03.2007 bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung nach dem Tarif "H. PrivathaftpflichtTop - Singleversicherung" unter Geltung der AHB der Beklagten sowie ihren Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) - jeweils Stand: 07/2006.

In den BBR der Beklagten heißt es im Abschnitt A. IV. unter der Überschrift "Was ist nicht versichert?" auszugsweise wie folgt:

"Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei den einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht

1. a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes

(auch öffentlichen Ehrenamtes),

(...) 5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-

Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden,

soweit nicht in A. III.12. etwas anderes vereinbart ist.

(...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 20.03.2007 (GA 152 f.), den Nachtrag vom 21.05.2012 (GA 154 ff.) sowie das Bedingungswerk der Beklagten (GA 156 ff., 188 ff.) Bezug genommen.

Am 09.02.2013 kam es auf dem Betriebsgelände T-Str. 49a in C in einer von einem Herrn E. U. betriebenen Werkstatthalle zu einem Brandschadenereignis.

Der Kläger hatte Arbeiten an einem Pritschenwagen durchgeführt, nachdem ihm Herr U. gestattet hatte, die Werkstatt zur Durchführung dieser Arbeiten zu nutzen. Nachdem der Kläger nach dem Entfernen von auf der Ladefläche des Pritschenwagens befindlichen Holzbrettern eine Roststelle oder ein Loch entdeckt hatte, hatte er ein in der Werkstatt vorhandenes Schweißgerät an die Stromversorgung angeschlossen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu war es zum Ausbruch des Brandes gekommen, wobei die Parteien über dessen genaue Ursache streiten. Durch das Feuer entstanden Schäden an den Räumlichkeiten der Werkstatt und darin befindlichen weiteren Gegenständen.

Ein gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren (446 Js 105/13) wurde gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Wegen am 09.02.2013 ebenfalls entstandener Beschädigungen an dem Pritschenwagen, einem Klein-Lastkraftwagen Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen ..., wird die Fa.E. Autoservice, deren Inhaber Herr U. ist, in einem vor dem AG Bielefeld anhängigen Ver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Wie Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz gefährdet: Grobe Fahrlässigkeit
Verkehrsschild, Zusatzschild Auffahrunfaelle
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Wird ein Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, kommt es auf den Grad des Verschuldens des Versicherten an. Quotenregelung statt Alles-oder-Nichts-Prinzip ist das Gebot der Stunde. Die Kriterien für die Höhe der Leistungskürzungen sind vielfältig, die Abwägung im Einzelfall oft schwierig.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


BGH IV ZR 120/05
BGH IV ZR 120/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Auslegung der sogenannten „Benzinklausel” in den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken dahingehend, dass nur solche Schäden ausgeschlossen sind, die gerade durch die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren