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OLG Hamm Urteil vom 02.04.2009 - 27 U 105/07

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Normenkette

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 9, 9 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 3; BGB § 123 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 195 a.F., § § 199 ff., § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 254; InsO §§ 138, 138 Abs. 2 Nr. 1; AGBG § 3; ZPO § 142 Abs. 1-2, § 529

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 16 O 625/04)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. (I6 KG H)

I.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 7.280,81 € erledigt ist.

I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I6 KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I6 KG H beteiligt hat.

I.4. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern I.2 und I.3 trifft die Beklagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € übersteigen.

II. (L2)

II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 1928) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei ...

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