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OLG Hamm Urteil vom 02.03.2005 - 13 U 209/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Widerspricht der Schuldner einer bereits durch einen – Gegenstand und Rechtsgrund konkret bezeichneten – Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nach Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren der Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend und wird ein entsprechender Widerspruch in der Insvolvenztabelle vermerkt, hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, diesen Widerspruch im Wege der Klage auf Feststellung der vorgenannten Qualifizierung der Forderung zu beseitigen.

2. Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides erfasst auch die darin ausdrücklich und konkret bezeichnete rechtliche Einordnung der titulierten Forderung als Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil diese Einordnung – auch im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO – ausnahmsweise den Streitgegenstand individualisiert.

3. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gem. § 826 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Ansonsten können materielle Einwendungen gegen den Grund der Forderung lediglich in den Grenzen des § 795 Abs. 2 ZPO erhoben werden.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 10 O 232/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Erfurt vom 09.03.2000 (Az.: 16 B 16430/99) titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.932,65 EUR wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbei...

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