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OLG Hamm Urteil vom 01.09.2009 - 26 U 73/08

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Normenkette

BGB §§ 6, 282 a.F., §§ 286, 288, 634 Abs. 2 a.F., § 635 a.F.; EGBGB Art. 229 § 5

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 27.02.2008; Aktenzeichen 9 O 4/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 6.081,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 69% und die Beklagte 31%. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 84% und die Beklagte 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Für die in zweiter Instanz vorgetragenen Ergänzungen nimmt der Senat auf die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S sowie durch dessen mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 16.04.2009 sowie auf den Berichterstattervermerk vom 01.09.2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger kann von der Beklagten aus § 635 BGB a.F. über den bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 2.499,08 € und damit insgesamt 6.081,92 € verlangen.

Nach Art. 229 § 5 EGBGB ist auf das Vertragsverhältnis der Parteien das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden, da das Schuldverhältnis im September 1999 und damit vor dem 01.01.2002 begründet worden ist.

1. Das Landgericht hat dem Kläger b...

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