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OLG Hamm Beschluss vom 31.10.2005 - 24 W 23/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Steht einem Bauunternehmer ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauherren zu, weil er in dem Prozess des Baustofflieferanten gegen den Bauherren auf Zahlung von Baustoffen dem obsiegenden Baustoffhändler beigetreten ist, so steht dem Bauherren insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung dieser Kosten zu, wenn der Bauunternehmer aufgrund des Bauvertrags verpflichtet war, die Baustoffe zu bezahlen.

2. Ein an den Bauunternehmer gerichtetes Aufforderungsschreiben des Anwalts des Bauherrn auf Erstattung der Kosten dient der Vorbereitung der Klage gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Es gehört zum Rechtszug und begründet keinen außergerichtlichen Gebührenanspruch gem. Nr. 2400 RVG-VV, wenn sich der Anwalt bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilen lassen musste.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 22.04.2005; Aktenzeichen 2 O 152/05)

 

Tenor

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin wegen der bereits am 7.11.2003 an die Beklagte (Bauunternehmerin) geleisteten vertragsgemäßen Zahlung ein Erstattungsanspruch gegen diese wegen der zusätzlich von der Klägerin am 7.10.2004 vorgenommenen Bezahlung der Verblendsteine i.H.v. 4.507,09 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 156,24 EUR (an die Baustofflieferantin) zusteht. Diesen Betrag hat die Klägerin bezahlt, nachdem ihr in dem Rechtsstreit 4 C 292/04 (AG Lüdinghausen v. 6.1.2005 - 4 C 292/04), in dem sie von der Baustoffhändlerin V. GmbH auf Bezahlung der Verblendsteine in Anspruch genommen worden ist, mit der zutreffenden Begründung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, dass sie die Verblendsteine nicht im...

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