Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel von Pflege- in Herkunftsfamilie
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 12.10.2011; Aktenzeichen 5a F 562/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.
3. Der Ratenzahlungsvorbehalt bezüglich der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller entfällt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um den Verbleib des betroffenen Kindes in der Pflegefamilie.
I. Mit Beschluss vom 30.8.2005 (1 UF 181/04 OLG Hamm = 5a F 172/03 AG Halle), welcher sich auch als Ablichtung in der Akte befindet und auf dessen Inhalt zum Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen verwiesen wird, hat der Senat der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter das Sorgerecht entzogen, dies hinsichtlich des Antragstellers aber mit der Folge abgelehnt, dass er seither Inhaber der alleinigen elterliche Sorge für M ist. Gleichzeitig hat der Senat angeordnet, dass M noch mindestens bis zum 31.3.2007 in der Pflegefamilie zu verbleiben habe und, wie sich vornehmlich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, gleichzeitig dem Jugendamt den Auftrag erteilt, in eigener Zuständigkeit und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen mittelfristig die Möglichkeiten für eine Rückführung Ms von der Pflegefamilie in den väterlichen Haushalt zu schaffen. Das Jugendamt hat sich in Erfüllung dieser Aufgabe sachverständiger Beratung durch einen Kinderpsychologen bedient und kontinuierlich die Umgangskontakte Ms mit seinem leiblichen Vater auf bis zuletzt Wochenendkontakte im väterlichen Haushalt im Abstand von zwei Wochen, ergänzt durch die Möglichkeit gemeinsamer Urlaube in den Schulferien, au...