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OLG Hamm Beschluss vom 30.10.2024 - 11 UF 75/23

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Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Aktenzeichen 41 F 286/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.3.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht über eine Aufhebung der Ehe entschieden hat.

Soweit das Amtsgericht über eine Scheidung der Ehe entschieden hat, wird der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu Last.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 32.760,00 festgesetzt, wovon jeweils die Hälfte auf Hauptantrag und Hilfsantrag entfällt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung ihrer Ehe.

Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller und die am 00.00.1969 geborene Antragsgegnerin lernten einander am 17.6.2022 kennen, schlossen am 00.8.2022 die Ehe und leben seit September 2022 getrennt.

Der Antragsteller ist selbständiger Versicherungsvertreter mit einem Brutto-Monatseinkommen i.H.v. rund EUR 4.250,00. Aus seiner vorangegangenen ersten Ehe stammen zwei volljährige Kinder. Die Antragsgegnerin ist technische Angestellte im Bereich Qualitätsprüfung mit einem etwa gleich hohen Brutto-Monatseinkommen. Ihre beiden vorangegangenen Ehen wurden geschieden, und sie ist kinderlos. Die streitgegenständliche Eheschließung vor dem Standesamt J. (Kreis Z./F.) wurde vom Antragsteller angemeldet (§ 12 PStG), der auch den Termin zur Eheschließung bereits am 00.8.2022 erreichen konnte. Dass die Antragsgegnerin bislang eine mehrjährige Beziehung mit einem Herrn G. geführt hatte, war dem Antragsteller bekannt, und ebenso dass bereits die Eheschließung mit Herrn G. vor dem Standesamt Q...

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