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OLG Hamm Beschluss vom 30.03.1998 - 15 W 611/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1.

In Wohnungseigentumssachen muß im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vor der vollbesetzten Kammer mündlich verhandelt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer sein zulässiges Rechtsmittel in angemessener Zeit nicht begründet.

2.

Zu den berechtigten Ausnahmen vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung.

 

Normenkette

WEG § 44 Abs. 1

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung – auch über die Verteilung der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.071,60 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

In dem vorliegenden Beschlußanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 22. Juli 1997 auf den am 14. März 1997 eingegangenen Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom selben Tage den Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom 15. Februar 1997 über die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jahr 1997 für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung ist dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage am 01. August 1997 zugestellt worden. Der hierzu besonders bevollmächtigte Verwalter hat gegen den Beschluß unter dem 11. August 1997 beim Amtsgericht fristwahrend sofortige Beschwerde für die Beteiligten zu 2) eingelegt. Das vorab übersandte Telefax trägt keinen Eingangsstempel; die Urschrift der Beschwerdeschrift ist am 15. August 1997 beim Amtsgericht Brilon eingegangen. Das Amtsgericht hat die Akten mit Vorlageverfügung vom 06. Oktober 1997 ...

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