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OLG Hamm Beschluss vom 28.11.1991 - 15 W 169/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Aufnahme eines Kontokorrentkredits durch die Wohnungseigentümer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß den Verwalter ermächtigen, einen Kontokorrentkredit zur Deckung des wegen ausgebliebener Wohngeldzahlungen eines Wohnungseigentümers entstandenen Fehlbedarfs aufzunehmen, soweit sie dabei die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung beachten.

Diese Grenzen sind eingehalten, wenn die Kreditaufnahme auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt wird und der Kreditrahmen etwa die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer in drei Monaten nicht übersteigt.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 1, 3, § 27

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluß abgeändert.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) wird der Beschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02. August 1990 abgeändert.

Auf den Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) wird der in der Eigentümerversammlung vom 05. Juli 1989 unter Tagesordnungspunkt 3 gefaßte Beschluß betreffend die Aufnahme eines Kontokorrentkredits bei der Volksbank … teilweise insoweit für ungültig erklärt, als eine Kreditsumme von über 5.000,00 DM gebilligt wird.

Soweit damit weitergehende Ziele verfolgt worden sind, werden die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) und der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der drei Rechtszüge tragen der Beteiligte zu 1) zu 3/4 und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.

Der Wert des ...

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