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OLG Hamm Beschluss vom 28.04.2026 - 5 ORbs 87/26

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Medikamentenklausel. Tetrahydrocannabinol. Verschreibung. persönlicher Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten. restriktive Auslegung. Missbrauchspotenzial. Sperrwirkung. Verfolgung als Straftat

Leitsatz (amtlich)

1. § 24a Abs. 4 StVG (sogenannte Medikamentenklausel) ist wegen des bestehen Missbrauchpotenzialsrestriktiv auszulegen und lässt pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen von medizinischem Cannabis nicht genügen.

2. Der fehlende persönliche Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten kann gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Gleichwohl ist der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gehindert, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen.

3. § 24a Abs. 4 StVG sperrt die Verfolgung der Tat als Straftat (§ 316 StGB) nicht.

Normenkette

StVG § 24a Abs. 4; MedCanG § 3

Verfahrensgang

AG Hattingen (Aktenzeichen 20a OWi - 284 Js 1012/25 - 128/25)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hattingen hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlic...

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